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Urteile
Betriebseinschränkung - Personalabbau
- Eine Betriebsänderung in der Form der Betriebseinschränkung nach § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG setzt nicht notwendig eine Verringerung der sächlichen Betriebsmittel voraus. Auch ein bloßer Personalabbau unter Beibehaltung der sächlichen Betriebsmittel kann eine Betriebseinschränkung sein.
- Erforderlich ist eine erhebliche Personalreduzierung, wobei die Zahlen- und Prozentangaben in § 17 Abs. 1 KSchG über die Anzeigepflicht bei Massenentlassungen, jedoch ohne den dort festgelegten Zeitraum, als Maßstab gelten
können.
- Bei der Prüfung der Frage, ob eine Betriebseinschränkung vorliegt, ist von dem regelmäßigen Erscheinungsbild des Betriebes auszugehen. Gewöhnliche Schwankungen der Betriebstätigkeit, die mit der Eigenart des jeweiligen Betriebes
zusammenhängen, sind keine Betriebsänderungen, auch wenn eine größere Zahl von Arbeitnehmern entlassen wird.
BAG vom 22.05.1979 - 1 ABR 17/77
Gesamt-Urteil als pdf [PDF ca. 100 KB]
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