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Urteile
Interessenausgleich – Verpflichtung des Arbeitgeber, initiativ zu werden
- Auch neu gegründete Unternehmen (§ 1I2 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG) sind zwingend
gehalten, bei geplanten Betriebsänderungen einen Interessenausgleich mit dem
Betriebsrat zu versuchen, anderenfalls Ansprüche aus § 113 Abs. 3 BetrVG drohen.
- Einer Entlassung infolge durchgeführter Betriebsänderung im. Sinne von § I13 Abs.
3 BetrVG ist - jedenfalls nach Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber - der
(betrieblich veranlasste) Aufhebungsvertrag gleichzustellen.
LAG Berlin vom 8.9.1987- 8 Sa 45 u. 48/87
Gesamt-Urteil als pdf [PDF ca. 100 KB]
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