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UrteileBetriebsteil – Maßstab für „Wesentlichkeit“Die Auflösung einer betriebseigenen Reinigungsabteilung und die Übertragung der Reinigungsarbeiten auf eine Fremdfirma ist dann keine Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteiles, wenn in der Reinigungsabteilung nicht ein erheblicher Teil der Belegschaft beschäftigt wird. Unabhängig von ihrer Größe ist eine Reinigungsabteilung kein wesentlicher Betriebsteil eines Druckbetriebes. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach sich der erhebliche Teil einer Belegschaft nach den in § 17 Abs. 1 KSchG genannten Zahlenwerten bemisst mit der Maßgabe, dass es mindestens 5 % der Gesamtbelegschaft sein müssen.
BAG vom 06.12.1988 - 1 ABR 47/87
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