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Urteile
Teilzeit – Berücksichtigung bei der Abfindung
- Die Grenzen des weiten Spielraums, den die Betriebspartner bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebsänderung und der Ausgestaltung der darauf gerichteten Ausgleichsmaßnahmen haben, sind nicht überschritten, wenn bei der Bemessung einer Sozialplanabfindung Zeiten der Teilzeit- und der Vollzeitbeschäftigung anteilig berücksichtigt werden.
- Eine solche Regelung verstößt auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder § 2 BeschFG 1985.
BAG vom 14.08.2001 - 1 AZR 760/00
Gesamt-Urteil als pdf [PDF ca. 100 KB]
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