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UrteileNamensliste – Anhörung des Betriebsrats bei den einzelnen KündigungenAuch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste i.S.d. § 125 Abs. 1 InsO unterliegt die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG grundsätzlich keinen erleichterten Anforderungen.
BAG vom 28.08.2003 - 2 AZR 377/02
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